Mieter hat Anspruch auf Sonnenschutz

Wirksamer Sonnenschutz gehört zur normalen Ausstattung von Gebäuden. Das wurde in einem Urteil des Amtsgerichts München bestätigt: “Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohnanspruch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht.” (Az. 411 C 4836/13). Geklagt hatte ein Münchner Mieter, dem von seinem Vermieter das Anbringen einer Markise zur ausreichenden Beschattung seines Balkons verwehrt wurde.

Der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. (BVRS) begrüßt diese nun auch richterlich erfolgte Klarstellung, mit der der Nutzen von geeigneten Sonnenschutzmaßnahmen für Gebäude einmal mehr bestätigt wird. In der Urteilsbegründung wird dabei auf den größtmöglichen Schutz vor Sonneneinstrahlung durch Markisen und den besonderen Wert einer fachgerechten Anbringung verwiesen.

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